Aktuelles

Wussten Sie, dass pro Jahr 10.000 neue Gesetzte in Deutschland erlassen werden? Die deutsche Gesetzgebung füllt 30 Kilometer Aktenregale – sie ist die umfangreichste Gesetzessammlung der Welt. Die aktuellesten Änderungen finden Sie im Folgenden:

Recht der Lebenspartnerschaften

Die Bundesregierung hat am 27.05.2015 den Gesetzentwurf zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner beschlossen. Der Entwurf sieht in 30 Vorschriften, vor allem im Zivil- und Verfahrensrecht, gleichstellende Regelungen für die Lebenspartnerschaft mit der Ehe vor.

Erbrecht:  Europäische Erbrechtsreform

Seit dem 17.08.2015 werden alle Nachlässe mit Auslandsbezug in der Europäischen Union einheitlich geregelt, ausgenommen sind Irland, Dänemark und Großbritannien. Maßgeblich ist nun der gewöhnliche Aufenthaltsort im Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Die Rechtswahl ist möglich. Ebenso wurde ein Europäisches Nachlasszeugnis eingeführt, um grenzüberschreitende Erbfälle leichter  und schneller anerkennen zu lassen.

Nachehelicher Unterhalt:

Bereits mit der Unterhaltsreform im Jahr 2008 wurde die Regelung zur Befristung und Herabsetzung des nachehelichen Unterhaltes aus Billigkeitsgründen eingeführt, dies ist noch immer erheblich bei Abänderungen.  Zum 01.03.2013 wurde § 1578 b BGB nun um einen Halbsatz erweitert, sodass bei der Bemessung des nachehelichen Unterhaltes auch wieder die lange Ehedauer gleichwertig zu anderen ehebedingten Nachteilen zu berücksichtigen ist.

Aktuelle Entscheidungen

Trennungsunterhalt:

Die Ehegatten vereinbarten im Ehevertrag einen Höchstbetrag für den Trennungsunterhalt. Der BGH wies in seiner Entscheidung vom 30.09.2015 darauf hin, dass pauschale Abzüge vom gesetzlich geschuldeten Trennungsunterhalt grundsätzlich nicht zu akzeptieren sind. Ob ein unwirksamer Verzicht nach § 134 BGB vorliegt, ist zweistufig zu ermitteln:  zunächst ist die Höhe des angemessenen Unterhaltes festzustellen, danach ist zu prüfen, ob die Ausgestaltung des Vertrages zu einer noch zulässigen Abweichung führt ( BGH, Beschluss v. 30.09.2015 -XII ZB 1/15 ).

Kindesunterhalt:

Der Kindesvater hatte u.a. vorgetragen, dass er aufgrund seines hohen Kindesbetreuungsanteils nur eingeschränkt arbeiten könne. Das Kammergericht entschied unter dem 11.12.2015, dass ein gegenüber einem minderjährigen, unverheirateten Kind zum Barunterhalt verpflichteter Unterhaltsschuldner, der einen über das “übliche” Maß hinausgehenden, erweiterten Umgang mit dem Kind wahrnimmt, unterhaltsrechtlich nicht berechtigt ist, aus diesem Grunde seine Erwerbstätigkeit zu reduzieren und nur noch einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen, wenn dies dazu führt, dass er weniger als 100 % des Mindestunterhaltes leisten kann und rechnete ihm sein zuvor erzieltes Einkommen fiktiv an ( KG v. 11.12.2015 -13 UF 164/15).

Elternunterhalt:

Der BGH hat am 29.04.2015 erkannt, dass für den zur Zahlung von Elternunterhalt verheirateten, ohne eigenes Erwerbseinkommen Verpflichteten kein Bedürfnis für die Bildung eigenen Altersvorsorgevermögens besteht. Ausnahme: Er ist über seinen Ehegatten nicht hinreichend für sein Alter abgesichert und der Ehegatte verfügt selbst nicht über eine ausreichende Altersversorgung  ( BGH, Beschluss v. 29.04.2015-XII ZB 236/14).

 Arbeitsrecht:

Die Klägerin unterrichtete den Beklagten über ihr Vorhaben, sich einem erneuten Versuch einer künstlichen Befruchtung zu unterziehen. Zeitnah nach dem Embryonentransfer sprach der Beklagte die ordentliche Kündigung aus und besetze die Stelle neu. Nach Feststellung ihrer Schwangerschaft informierte die Klägerin den Beklagten hierüber. Das BAG stellte die Unwirksamkeit der Kündigung fest, denn im Falle der Schwangerschaft nach einer Befruchtung außerhalb des Körpers greife das mutterschutzrechtliche Kündigungsverbot bereits ab dem Zeitpunkt der Einsetzung der befruchteten Eizelle und nicht erst mit ihrer erfolgreichen Einnistung. Zugleich verstoße die Kündigung gegen das Benachteiligungsverbot ( BAG, Urteil v. 26.03.2015 – 2 AZR 237/14 ).

Zivilrecht:

Der BGH verneint einen Rückforderungsanspruch bei Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegen die Eltern der Lebensgefährtin für Arbeitsleistung und Material mangels Abschluss eines Kooperationsvertrages, weil der Kläger seine Arbeitsleistung erbrachte, um die Wohnverhältnisse für sich und seine Familie zu verbessern ( BGH, Urteil v. 04.03.2015- XIi 2 R 46/13 ).

 

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